Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bild 13 | Pxabay GmbH | Mircea Iancu |user_id:11873433 | 14. März 2023 | https://pixabay.com/de/service/terms/

§ 1 Anwendbarkeit der AGB

Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Pferdeosteopathie ES, Eva Säwert, geprüfte Tierheilpraktiker und dem Tierhalter und/oder Tierbesitzer als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierhalter und/oder Tierbesitzer das generelle Angebot des Tierheilpraktikers, die Heilkunde gegen ein Tier auszuüben, annimmt und sich an den Tierheilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Tierheilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Tierheilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

 Der Tierheilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patientenbesitzer bzw. -halter in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patientenbesitzer und/oder -halter nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Tierheilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patientenbesitzer/ -halter nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

In der Regel werden vom Tierheilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patientenbesitzer/ -halter die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Tierheilpraktiker schriftlich zu erklären.

Der Tierheilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.


Haftung des Tierhalters/-besitzers

Der Tierhalter/-besitzer oder Verfügungsberechtigte haftet für sämtliche Schäden, die an Personen, Praxisausrüstungen und Praxiseinrichtungen durch ihn oder das Tier verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe.

Bild 14 | Kübra Zehra | Pexels | 13.November 2022 |https://www.pexels.com/de-de/lizenz/


§ 3 Mitwirkung des Tierhalters und/oder des Tierbesitzers

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Tierhalter/-besitzer nicht verpflichtet. Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Tierbesitzer/-halter Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

Der Tierheilpraktiker für Verletzungen oder sonstige Schäden am Tier die durch den Tierhalter/-besitzer, durch Mitwirkung an der Therapie, verursacht werden. Tiere die an einer Gruppentherapie oder an einem Sammeltermin teilnehmen, müssen haftpflichtversichert, geimpft und frei von ansteckenden Krankheiten sein.

Der Tierheilpraktiker übernimmt keine Garantie für das Erreichen der Therapiezieles. Die Therapie wird an den jeweiligen Bedürfnissen der Patienten und den Möglichkeiten des Tieres nach seiner Art, Rasse, seinem Alter, seinem Geschlecht und seinen körperlichen Voraussetzungen orientiert. Der Tierhalter/-besitzer wird darauf hingewiesen, dass die durch den Tierheilpraktiker angewendeten Therapien, nur bei konsequenter Umsetzung auch außerhalb der Therapiesitzung, den optimalen Erfolg erzielen können.


§ 4 Honorierung des Tierheilpraktikers

Der Tiereilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Tierheilpraktiker und Patientenbesitzer/-halter vereinbart sind, gelten die in der Gültigen Preisliste bzw. von Eva Säwert benannten Gebührenordnung aufgeführten Sätze, die in der Anlage zu diesen AGB – Preisliste – aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.

Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patientenbesitzer/-halter in bar an den Tierheilpraktiker gegen Quittung oder Rechnung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung.

Bei einem Mahnverfahren werden der dadurch zusätzlich entstehende administrative Aufwand sowie zusätzliche Bürotätigkeiten mit je 15 €/ Stunde berechnet.

Erfolg die Zahlung nach der 2. Mahnung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, wird der Vorgang einem Inkassobüro übergeben und das gerichtliche Mahnverfahren in Anspruch genommen.

Vermittelt der Tierheilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Tierheilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patientenhalter/-besitzer in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Tierheilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patientenbesitzer/-halter eigene Honorare geltend zu machen.

Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Tierheilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.

Lässt der Tierheilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ), so sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Tierheilpraktikers. Soweit hier keine Inclusivvereinbarung getroffen ist (z.B. MC-Musterpreisliste A4), werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621der GOÄ in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Inclusivvereinbarung bei einer Rechnungsstellung nach § 7 zu spezifizieren ist.

In den Fällen der Absätze c) und d) ist der Tierheilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patientenbesitzers/-halters zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Tierheilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz c bleibt hiervon unberührt.

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Tierheilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Tierheilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Tierheilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimitteln durch den Tierheilpraktiker ist ausgeschlossen.

Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patientenbesitzer/-halter für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Tierheilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Tierheilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patientenbesitzer/-halter in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patientenbesitzer/-halter freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Tierheilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.

Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Tierheilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese Produkte vom Tierheilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.


§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Patientenbesitzer/-halter Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Tierheilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

Soweit der Tierheilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach §2 Absatz b den Patientenbesitzer/-halter über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Tierheilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

Der Tierheilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patientenbesitzer/-halter. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.


Gebühren und Fahrkosten

Bei Hausbesuchen und/oder Stallbesuchen werden Fahrkosten berechnet. Die Höhe der Fahrkosten pro Fahrzeit kann der jeweiligen gültigen Preisliste entnommen werden oder sie werden dem Tierhalter/-besitzer im Vorfeld rechtzeitig mitgeteilt.

Gebühren gelten als verbindlich so wie in der aktuellen Preisliste aufgeführt oder wie dem Tierhalter/-besitzer im Vorfeld rechtzeitig mitgeteilt.


§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

Der Tierheilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patientenhalters/-besitzers und seiner Tiere Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patientenhalters/-besitzers. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patientenhalters/-besitzers und seiner Tiere erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patientenhalter/-besitzer zustimmen wird.

Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Tierheilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn (den Tierheilpraktiker) oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

Der Tierheilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.

Sofern der Patientenbesitzer/-halter eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Tierheilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden dies ein der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

Handakten werden vom Tierheilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 2 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.


§ 7 Rechnungsstellung

Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patientenbesitzer/-halter nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Tierheilpraktikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.


Termine Haus- und Stallbesuche

Termine gelten als verbindlich vereinbart, wenn sie per E – Mail, telefonisch oder mit WhatsApp von Eva Säwert bestätigt wurden sind. Bei Verspäötung eines Tierhalter/-besitzers oder des Patienten wird die aufgewendete Wartezeit in Rechnung gestellt.

Eva Säwert ist nicht verpflichtet, selbstverschuldete Verspätungen nachzuholen, oder vom Honorar abzuziehen.

Tritt der Tierhalter/-besitzer innerhalb von 24 Stunden von dem vereinbarten Termin oder von dem Behandlungsvertrag zurück, so muss ihm die vereinbarte Behandlung in Rechnung gestellt warden. Ausgenommen sind unverzüglich mitzuteilende und nachzuweisende Gründe in Form höherer Gewalt nach BGB. Bei Stallhesuchen kann esn aufgrund nicht vorhersehbarer Beeinträchtigungen im Straßenverkehr oder aufgrund der Wetterlage zu Verzögerungen kommen. Der kunde wird , wenn möglich umgehend über die Verzögerung informiert.


§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.


§ 9 Streitbeilegung

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Tierheilpraktiker ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.


Seminare/Vorträge/Veranstaltungen

Die Anmeldung zu Seminaren/Vorträgen und Veranstaltungen muss schriftlich erfolgen. Sie gilt erst als Verbindlich, wenn sie vom Veranstalter bestätigt wurden ist.


Haftungsausschluss

Die Teilnehme an theoretischen und praktischen Vorträgen/Seminaren/ Veranstaltungen sowie der Aufenthalt in den Seminarräumen oder auf dem Übungsgelände des Veranstalters erfolgt auf eigene gefahr. Die Veranstalter haften nicht bei Unfällen sowie für Personen- oder andere Schäden. Während der Veranstaltungen/Seminaren/Vorträgen sind den Anweisungen des Referenten/Übungsleiters/Stallbetreibers/verfügungsberechtigten Personen und anderen Verantwortungsträgern zu folgen.


Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Vertragszweck und dem Willen des Patientenbesitzers/-halters am nächsten kommt.